Vereins-Satzung - Entwurf
Satzung zum downloaden
§ 1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein des LKG St. Annen e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein „Förderverein des LKG St. Annen e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die gemeinnützigen Zwecke sind insbesondere:
- Finanzielle Unterstützung der Arbeit des Landkreisgymnasiums St. Annen Annaberg
- Finanzielle Unterstützung von Schülern bei der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder einzelner Klassen, Arbeitsgemeinschaften, Schüleraustausch u.a.
- Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann hjede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, ebenso jeder Schüler, der das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
- Mehr als ein Jahr mit der zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das recht, bei der Unterstützung des Landkreisgymnasiums aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des landkreisgymnasiums St. Annen Annaberg zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist der für das laufende Geschäftsjahr gültige Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Der Verein nimmt darüber hinaus, auch von Nichtmitgliedern, spenden zur Durchführung von vereinszwecken entgegen.
§ 7 - Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die dauer von zwei jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliedsversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 8 - Revisionskommission
- Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission, welche aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied besteht. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein.
- Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sowie Grundmittel mindestens ein Mal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Die Wiederwahl der Revisionskommission ist für zwei Wahlperioden zulässig.
§ 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung des Vereins,
- die Auflösung des Vereins,
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthalltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.
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§ 10 - Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schulleitung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bei Auflösung der Schule an den Landkreis Annaberg, der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden bestimmungen gelten entsprechend, wenn der verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine rechtsfähigkeit verliert.